Lieber Patient, liebe Patientin,

wir behandeln Sie sehr gerne und geben uns alle Mühe, für Ihre Gesundheit eine optimale Leistung zu erbringen. Nach Abschluss Ihrer Behandlung erhalten Sie von uns eine Rechnung, die Sie mit dem Rezept für die Anwendung bei Ihrer privaten Krankenversicherung einreichen. Obwohl wir unter Berücksichtigung unseres Personalaufwandes und unserer Betriebskosten maßvolle Preise in Ansatz bringen, müssen wir uns in letzter Zeit immer wieder das Argument privater KV Unternehmen anhören, unsere Preise seien „unangemessen hoch bzw. unüblich“. Mit diesen und anderen unzutreffenden Argumenten erstatten manche private Krankenversicherungen unsere Rechnung nur partiell.

Zu diesem Thema möchten wir Ihnen folgendes mitteilen:
Welche Tarife bzw. welches Erstattungsvolumen Sie mit Ihrer privaten Krankenversicherung vereinbart haben, entzieht sich im Einzelnen unserer Kenntnis. Das oftmals von privaten KV`s vorgebrachte Argument, die Rechnungsstellung sei nicht angemessen bzw. überhöht, ist jedoch in unserem Fall absolut unzutreffend.

Die Krankenversicherungen berufen sich teilweise darauf, Maßstab für eine angemessene und ortsübliche Vergütung seien die „Beihilfesätze“ .Das ist falsch. Die „Beihilfesätze“ betreffen zusätzliche Leistungen des Staates an seine Bediensteten. Bereits aus dem Begriff der Beihilfe ergibt sich, dass hier keine Kostentragung zu 100% gemeint sein kann. Die „Beihilfesätze“ werden vom Staat ohne Mitwirkung der einzelnen Praxen oder aber deren Berufsverbänden festgelegt. Auf die Festsetzung der „Beihilfesätze“ haben wir keinen Einfluss. Die „Beihilfesätze“ können infolgedessen keinerlei Maßstab für unsere Preise sein.

Die privaten Krankenversicherungen berufen sich in ihrer Kritik an unseren Liquidationen teilweise auch auf die Preise der gesetzlichen Krankenversicherungen .Auch dieses Argument ist unzutreffend. Die Leistungserstattung durch die GKV an uns Heilmittelerbringer steht in keinem Verhältnis zu der Arbeit , die ein/e fortbildungswillige/r und qualitätsorientierte/r Physiotherapeut/in im Laufe ihrer/seiner Berufsjahre leistet.

Wir bitten Sie deshalb um Verständnis, wenn wir uns mit unserer Privat-Liquidation nicht an die Forderung Ihrer KV anpassen.